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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den POS-Service der BSB Payment Consulting GmbH (folgend BSB genannt) für ihre Vertragspartner. Der POS-Service umfasst nach Maßgabe des erteilten Auftrags die Bereitstellung eines POS-Terminals im Rahmen einer mietweisen Überlassung oder eines Verkaufs, die Installation, Wartung und Instandhaltung des Terminals.
BSB sichert den Vertragspartnern zu, die von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.
BSB routet auch Autorisierungsanfragen von Umsätzen mit Kundenkarten an Kundenkartenherausgeber. Deren Karten sowie Karten weiterer Systeme (sofern diese im jeweiligen Einsatzland des Terminals zugelassen und bei BSB realisiert sind) kann der Vertragspartner auf Anforderung einsetzen. Die ordnungsgemäße Verarbeitung der in den Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft aufgeführten Karten/Systeme darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. BSB wird eine Unverträglichkeitsüberprüfung in Bezug auf die im Auftrag angegebenen Karten/Systeme durchführen und entsprechende Freigaben erteilen. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs, um zusätzliche Karten oder Dienste kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, die dem Vertragspartner vorab mitgeteilt werden und einer gesonderten Vereinbarung bedürfen.
Ändern sich die Anforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft oder führen andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit eines Terminals, wird BSB Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Etwa damit in Zusammenhang anfallende Kosten können dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.
Der Vertragspartner erkennt die Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System an.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, der BSB alle Informationen zu geben, welche zur Realisierung der gewählten Lösung für bargeldloses Zahlen bei ihm oder beim Teilnehmer erforderlich sind.
Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet,
3.1 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch die Versendung des Terminals zustande – spätestens mit der ersten Monatsrechnung nach der Inbetriebnahme. Sofern in dem Vertrag kein gesonderter Laufzeitbeginn vereinbart ist, beginnt die Laufzeit durch Zustellung des Terminals an die von dem Vertragspartner angegebene Anschrift.
3.2 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
3.2.1 Die Vertragslaufzeit entspricht der in der Servicevereinbarung vereinbarten Laufzeit. Sofern in der Servicevereinbarung keine Laufzeit ausdrücklich vereinbart wurde, beträgt die Laufzeit 60 Monate.
3.2.2 Der Vertrag verlängert sich über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus um jeweils weitere zwölf Monate, wenn dieser nicht mit einer Frist von sechs Monaten zu den vorgesehenen Ablauftermin gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sofern für ein Terminal eine mietfreie Zeit gewährt wurde, verlängert sich die Vertragslaufzeit entsprechend um die mietfreie Zeit.
3.2.3 Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
3.2.4 BSB kann, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr nachkommt, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies ist zum Beispiel regelmäßig dann gegeben, wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gekommen ist, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigt bzw. das Terminal vorzeitig zurücksendet oder sich nach Abschluss des Vertrages seine Vermögensverhältnisse so verschlechtert haben, dass ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. BSB ist in diesem Fall berechtigt, dem Vertragspartner einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der nachfolgenden Aufstellung für jedes überlassene Terminal in Rechnung zu stellen:
Im ersten Vertragsjahr: 750,00 Euro
2. – 4. Vertragsjahr: 550,00 Euro
Ab dem 5. Vertragsjahr: 450,00 Euro
Sofern ein Terminal während einer laufenden Vertragsbeziehung aus jedweden Gründen getauscht wurde, ist dieses Terminal für die Bemessung des pauschalierten Schadensersatzes ab Überlassung an den Vertragspartner so zu behandeln, als wäre es im ersten Vertragsjahr. Ein solcher Anspruch auf pauschalen Schadensersatz besteht nicht, wenn der Vertragspartner darlegt und beweist, dass ein Anspruch in dieser Höhe nicht entstanden ist. Unabhängig von der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzanspruches ist BSB berechtigt, ggf. unter Anrechnung der Schadenspauschale, den tatsächlich entstandenen oder weitergehenden Schaden geltend zu machen.
3.2.5 Im Übrigen gilt für die Vertragslaufzeit im Falle eines Terminaltauschs aus jedweden Gründen während einer laufenden Vertragsbeziehung, dass dieses Terminal für die Bemessung der Vertragslaufzeit so zu behandeln ist, als wäre der Zeitpunkt der Überlassung der Beginn der Vertragslaufzeit, es sei denn, der Tausch erfolgt im Rahmen der Erbringung einer Wartungsleistung.
3.2.6 Der Vertragspartner und BSB sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages auch dann berechtigt, wenn sich die Anforderungen der Kreditwirtschaft ändern oder andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit des Terminals führen (Vertragsgegenstand Abs. 4) und eine Lösung zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems nicht möglich ist oder nicht angeboten wird.
3.2.7 Für den Fall, dass die Deutsche Kreditwirtschaft den bestehenden Vertrag über die Zulassung zu ihrem electronic cash-System kündigt, hat BSB hinsichtlich der hiervon betroffenen Vertragspartner das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
3.2.8 In den vorstehenden Fällen der Ziff. 3.2.6 und Ziff. 3.2.7 findet die in Ziff. 3.2.4 niedergelegte Schadenersatzregelung keine Anwendung.
4.1 Entgelte
Transaktionsbezogene Entgelte im Sinne dieser Bedingungen umfassen abgeschlossene Kartenzahlungstransaktionen und Verwaltungstransaktionen, die zum Datenaustausch einen Leitungsaufbau zum Netzbetreiber erfordern (Kartenzahlungstransaktionen = Kaufvorgang, Stornierungen, Gutschriften, Ablehnungen etc.; Verwaltungstransaktionen = Kassenschnitt, Netzdiagnose etc.).Die von dem Vertragspartner an BSB zu entrichtenden Entgelten für die Lieferungen/Dienstleistungen von BSB ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss gültigen Preisen, die in der Servicevereinbarung der BSB genannt sind, sowie aus den Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System der Deutschen Kreditwirtschaft. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Entgelte werden dem Vertragspartner aufgrund der vom Vertragspartner erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung belastet. BSB sendet dem Vertragspartner eine Abrechnung über die zu entrichtenden Entgelte. Der Vertragspartner muss die Abrechnungen unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erteilten Umsatzausweise bzw. Abrechnungen hat der Vertragspartner innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang zu erheben.
4.2 Beginn der Zahlungsverpflichtung
Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners beginnt mit der Betriebsbereitschaft der gelieferten Systeme oder der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Werden Endgeräte durch Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim Rechenzentrum von BSB), spätestens aber zehn Kalendertage nach dokumentierter Auslieferung. Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindestens eine Karte abgewickelt werden kann. Der Kaufpreis für Kaufgegenstände wird unmittelbar nach Auslieferung der Kaufgegenstände fällig.
4.3 Aufrechnung
Gegen Ansprüche der BSB kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. BSB ist auch berechtigt, seine Entgeltansprüche mit Forderungen des Vertragspartners aus der Akzeptanz von Kreditkarten aufzurechnen.
Beim Kauf von Geräten oder sonstigen Einrichtungsgegenständen bleiben diese Eigentum der BSB bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch möglicher Saldoforderungen, die der BSB Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.
6.1 Gewährleistung für Geräte
Für die von BSB im Rahmen eines Kaufs gemäß dem Auftrag gelieferten Geräte übernimmt BSB die Gewähr für die Mängelfreiheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sichert BSB nach Maßgabe einer vereinbarten Depotwartung (siehe Ziff. 7.2) die Funktionsfähigkeit dieser Geräte am Einsatzort zu. Dies gilt nicht bei Schäden an Geräten, die durch einen der in Ziffer 6.3 geregelten Sachverhalt verursacht wurden. BSB ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Regelung. Der Vertragspartner untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden und sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an BSB ab. Bei Installation durch BSB geht die Gefahr mit Abschluss der Aufstellung an den Vertragspartner über.
6.2 Haftung der BSB
BSB haftet gegenüber dem Vertragspartner für Schäden, welche durch die Nichteinhaltung von ihr schriftlich zugesicherten Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, welche BSB vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Vertragspartner kann nur dann Schadenersatzansprüche oder sein Recht auf Rücktritt geltend machen, wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche von BSB in angemessener Frist ohne Erfolg geblieben sind. Für leichte Fahrlässigkeit haftet BSB nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BSB für unmittelbare Vermögensschäden bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro je Schadenereignis, höchstens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro je Kalenderjahr sowie für solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen eines POS-Netzbetriebs typischerweise gerechnet werden muss. Weitergehende Schäden, insbesondere wegen mittelbarer Schäden und eine Haftung für die inhaltliche Unrichtigkeit erfasster Daten und für Fehler bei der Durchführung des Zahlungsverkehrs sind ausgeschlossen. BSB haftet insbesondere nicht für
6.3 Haftung des Vertragspartners
Der Vertragspartner haftet gegenüber BSB
6.4 Depotwartung
6.4.1 BSB bietet für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und der damit verbundenen sonstigen Einrichtungen entsprechend dem bestellten Funktionsumfang nach Wunsch des Vertragspartners Depotwartung an. Bei Abschluss eines Mietvertrages ist die Depotwartung in der Mietpauschale inbegriffen oder separat als Servicegebühr benannt. Die Instandhaltung umfasst nur die Störungsbeseitigung auf Anforderung des Teilnehmers oder Vertragspartners.
6.4.2 Bei der gewählten Depotwartung ermöglicht der Vertragspartner nach vorheriger Terminabstimmung den Zugang zum Terminal über Fernwartungssoftware oder für
6.4.3 vorbeugende Wartungsarbeiten per Telefon, um den vereinbarten Funktionsumfang des Terminals sicherzustellen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten.
6.4.4 Ausgeschlossen im Rahmen von Depotwartung ist die Beseitigung von Betriebsstörungen, die durch Verschulden des Vertragspartners, seinen Mitarbeitern, deren Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter verursacht wurden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Wasserschäden oder Brandschäden verursacht wurden, oder die auf einer Veränderung des POS-Verfahrens (z.B. aufgrund neuer Spezifikationen der Deutschen Kreditwirtschaft) beruhen. Stellt sich im Rahmen der Erbringung der Wartungsdienstleistungen heraus, dass die Betriebsstörung auf einem der vorgenannten Gründe beruht, ist BSB berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Betriebsstörung zu beseitigen. Der Vertragspartner hat die Kosten der Reparatur zu tragen.
6.5 Hotline-ServiceBSB stellt den Vertragspartnern für Störungsmeldungen und die Beantwortung von Fragen einen Telefon-Service mit autorisiertem Personal nach Maßgabe der folgenden Aufstellung zur Verfügung:
24 Stunden täglich - Telefon: 040 / 655 877 55
6.6 Depotwartung – Austausch defekter Terminals
Im Rahmen einer Depotwartung hat der Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal-Diagnose und Störungseingrenzung. Er ist verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine BSB benannte Depotstelle auf eigene Kosten einzusenden. BSB übernimmt die Reparatur, sofern nichts anderes vereinbart wurde, oder den gleichwertigen Austausch der defekten Geräte und sendet diese in betriebsbereitem Zustand zu Lasten des Vertragspartners zurück. Der Vertragspartner übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte.BSB wird den Austausch eines Gerätes –soweit erforderlich – innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der ordnungsgemäßen Störungsmeldung im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten veranlassen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle Informationen, welche der andere Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet hat oder die ihrem Inhalt nach als vertraulich erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und diese Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Vertragspartners, welche bei der Durchführung des Vertrages bekannt werden. BSB stellt sicher, dass die von ihr für die Datenverarbeitung eingesetzten Unternehmen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Norderstedt. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
Vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen können je nach den gemäß dem Auftrag geschuldeten Lieferungen/Dienstleistungen um gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen für spezielle Geschäftsfelder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.
Stand August 2019